Testpflicht für Unternehmen ist da

Seit dieser Woche gilt die Änderung der 2. Verordnung zur Änderung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Diese legt fest, dass Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens ein Test in der Woche anzubieten ist. Diese Tests sind durch die Arbeitgeber verpflichtend anzubieten. Für den einzelnen Arbeitnehmer ist der Test noch freiwillig.

Ergänzend kommt nun hinzu, dass Arbeitnehmern, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossen Räumen oder mit viel Kundenkontakt arbeiten müssen, nun pro Kalenderwoche zwei Tests anzubieten sind.

Diese sind durch die Arbeitgeber zu bezahlen. Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Nachweise über die Beschaffung der entsprechenden Tests oder der Vereinbarung mit Dritten, die die Testungen durchführen, weiterhin 4 Wochen aufzubewahren.